LG Regensburg, Urteil vom 13.01.2013, I HK O 1884/12
Auch auf der Facebookseite eines Unternehmens, hat dieses ein Impressum anzugeben oder aber zumindest einen Link zu setzten, durch den der Verbraucher ganz einfach zu dem Impressum auf der Unternehmenswebseite gelangen kann. Nur so ist die Verantwortlichkeit für das Social-Media-Angebot leicht erkennbar. Die Form, in der die nach dem Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Angaben im Impressum – Name, Anschrift, E-Mail-Adresse – anzugeben sind, schreibt dieses nicht vor. Jedenfalls stellt der Verzicht einer Impressumsangabe, trotz marketingstrategischer Präsenz eines Unternehmens in einem sozialen Netzwerk, eine wettbewerbswidrige Vorgehensweise dar.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT