Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26.02.2014 bestätigt, dass der Vorstandsvorsitzende eines Verlages, der die Landkarten entwickelt hat, Urheber ist und somit kann der Vorstandsvorsitzende dem Verlag die Nutzungsrechte einräumen.
So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt, dass Landkarten und Stadtpläne Urheberschutz genießen, wenn deren Gestaltung auf bekannte Methoden zurückgreift und sofern die konkrete Kombination dieser Gestaltungsmittel zu einem individuellen Ergebnis führt.
Wie bereits in der Vorinstanz (Landgericht Berlin – Urteil vom 30.04.2012, Az.: 16 S 15/11; Amtsgericht Berlin-Charlottenburg – Urteil vom 28.02.2011, Az.: 204 C 14/10) bestätigt hat, hat der Zeichner aufgrund der strikten gestalterischen Vorgaben keinen eigenen (schöpferisch relevante) Gestaltungsspielraum. Der Vorstandsvorsitzende hat allein die das Kartenbild prägenden Merkmale und Gestaltungselemente erdacht und hat diese im Zeichenschlüssel festgelegt. Damit ist allein der Vorstandsvorsitzende Urheber der auf dieser Basis erstellten Landkarte.
So ist nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes allein Urheber, wer die gestalterischen Vorgaben für eine Landkarte so eng setzt, dass der ausführende Zeichner keinen eigenen gestalterischen Spielraum mehr besitzt. Es kommt für die Beurteilung einer Verletzung des Urheberrechts auf die Werkqualität des gezeichneten Stadtplans an, jedoch nicht auf die Werkeigenschaft der Vorgaben.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
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