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Keine Haftung für Verkäufer bei Verknüpfungen mit Bildern Dritter in Verkaufsportalen 


Keine Haftung für Verkäufer bei Verknüpfungen mit Bildern Dritter in Verkaufsportalen


Bei dem Verkauf von Produkten auf einer Handelsplattform, wurden mit den entsprechenden
Angeboten Lichtbilder verknüpft. Die Bilder wurden jedoch nicht von dem Händler selbst
eingestellt. Sie befanden sich in der Datenbank der Handelsplattform und wurden mit den
Produkten verknüpft. Die Herstellerin dieser Produkte wandte sich daraufhin gegen den Verkäufer, da sie die alleinige Inhaberin der Verwertungs- und Nutzungsrechte ist.

Das OLG München entschied daher, der Händler sei weder als Täter noch als Teilnehmer der
Unterlassung einer öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG oder Vervielfältigung nach § 16 UrhG verpflichtet. Begründet ist das mit fehlendem Zugriff des Händlers auf
entsprechende Produktabbildungen. Außerdem fehle es an absichtlichen oder bewussten
Zusammenwirken mit dem Plattformbetreiber, denn dieser entscheidet selbst inwieweit eine
Verknüpfung vorgenommen wird. Auch eine Haftung als Störer sei ausgeschlossen, weil selbst nach Entfernung seiner Angebote die Bilder noch immer auf der Plattform vorgehalten würden. Nach Auffassungen des OLG München, welche das LG Berlin bereits bestätigte, würde das bedeuten, die Haftung müsse der Plattformbetreiber übernehmen, jedoch steht in der Sache eine Entscheidung der letzten Instanz noch aus.

Für den Inhaber der Urheberrechte ist zu empfehlen, keine voreiligen Abmahnungen weder an den Verkäufer noch an den Plattformbetreiber auszuschreiben, da die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt ist. Um eine Haftung zu vermeiden sind Plattformbetreiber gut beraten, wenn sie die weitergehende Klärung der Sache verfolgen und vertragliche Grundlagen für Bildeinbindungen prüfen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tim Staupendahl

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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