Der EuGH beschäftigte sich mit dem Problem ob eine Verlinkung auf eine Website, die ohne Einwilligung des Urhebers, urheberrechtlich geschützte Werke frei zugänglich macht, eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt und ob diese als Urheberrechtsverletzung gilt.
Dahingehend kam der EuGH zu dem Entschluss, dass eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen ist. Dabei werden bestimmte Kriterien sowie der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ spezifisch beurteilt. Eine solche Verlinkung auf eine frei zugängliche Website mit einem unrechtmäßig veröffentlichten Werk gilt als urheberrechtswidrig, wenn sie Erwerbszwecken dient und vorsätzlich gesetzt wurde. Hierbei ist zu beweisen, ob die Person darüber Kenntnis hatte, dass der Link das zu Unrecht veröffentlichte Werk zugänglich macht. Unter diesen Bedingungen begeht der Link-Setzer eine Urheberrechtsverletzung.
Für Privatpersonen bestehen keine Bedenken. Besitzt die Privatperson jedoch Kenntnis über die Urheberrechtswidrigkeit, hat sie die Pflicht den Link umgehend zu entfernen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tim Staupendahl
Anwälte
Dr. JUR. Nadin Staupendahl
Fachanwältin für IT Recht
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Tim Staupendahl
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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