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Außerordentliche Kündigung aufgrund zu hoher Internetnutzung zu privaten Zwecken LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.1.2016 – 5 Sa 657/15 


Außerordentliche Kündigung aufgrund zu hoher Internetnutzung zu privaten Zwecken

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.1.2016 – 5 Sa 657/15

 

Da ein Arbeitnehmer das Internet exzessiv zu privaten Zwecken nutzte, folgte der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch die Arbeitgeberin. Für die Nutzung des Internets gab es gültige Richtlinien, die die Nutzung zu privaten Zwecken nur in Ausnahmefällen und in den Arbeitspausen genehmigt. Gegen diese habe der Arbeitnehmer verstoßen. Nach Hinweisen seitens der Belegschaft wertete die Arbeitgeberin den Verlauf auf seinem Dienstrechner aus. Der Arbeitnehmer hat sich, unter Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehltagen und 30 Minuten Arbeitspause pro Arbeitstag, innerhalb von zwei Monaten insgesamt circa 3 Arbeitstage, statt seiner Arbeitspflicht nachzukommen, mit der privaten Nutzung des Internets beschäftigt. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG berechtigt die Arbeitgeberin zur Erhebung, Verarbeitung und Auswertung der Verlaufsdaten der Browserchronik, da es die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses betraf. Die Beweisverwertung kann auch immer dann problemlos ausgeführt werden, wenn eine private Nutzung des Internets strikt untersagt ist oder eine Betriebsvereinbarung zum Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gespeicherter Daten in der Browserchronik generell vorliegt.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Nadin Staupendahl
 


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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

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Tim Staupendahl

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