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Streit um Vergütung bei agiler Softwareentwicklung OLG Frankfurt – 5 U 152/16 


Streit um Vergütung bei agiler Softwareentwicklung
OLG Frankfurt – 5 U 152/16

Bei der agilen Softwareentwicklung für eine Online-Plattform kam es zwischen den beteiligten Parteien zu einem Streit über die Vergütung. Die Klägerin sollte im Auftrag der Beklagten mittels der SCRUM-Methodik einen Code programmieren und diesen sowie Systemarchitektur bzw. Systemkomponenten dokumentieren. Des Weiteren war mit dem LOI eine vom Zeitaufwand abhängige monatliche Vergütung vereinbart. Nach ersten Abrechnungen und teilweise geleisteten Zahlungen geriet die Auftraggeberin trotz Ratenzahlungsvereinbarung in Verzug. Ursache war zunächst lediglich ihre mangelnde Liquidität. Die Beklagte weigerte sich jedoch nun, nach eigenem Abbruch des Projekts, die offene Restsumme zu zahlen, da der Code mangelhaft dokumentiert und somit unbrauchbar sei. Das OLG Frankfurt hätte diesbezüglich entscheiden können, inwieweit das Werkvertragsrecht oder das Dienstvertragsrecht bei dieser Art der Programmierung anzuwenden ist. Dies ließ das OLG Frankfurt jedoch weitestgehend offen. Grund dafür ist, dass die Klage auch unabhängig von der Art des Vertrags zulässig sei. Die geschuldeten und abgerechneten Leistungen seien von der Klägerin unstrittig erbracht wurden. Zudem seien die erfolgten Abrechnungen und die vereinbarte Ratenzahlung der Beklagten als Anerkennung und Abnahme der bisher erbrachten Leistung zu werten. Das OLG argumentierte außerdem, dass eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und eine Erklärung eines Rücktritts oder einer Minderung nicht erfolgte. Daher sei die Klageforderung im vollen Umfang fällig, unabhängig von der tatsächlichen Existenz eines Mangels. Dennoch wäre nach Aussagen des Gutachters eine Fortsetzung der Arbeit nicht ohne die Klägerin möglich, jedoch stünde nicht fest, ob dies zum Zeitpunkt des Abbruchs fällig gewesen wäre. Ohne Stopp der Weiterführung des Projekts hätte die Klägerin die Kommentierung der Systemkomponenten und der Systemarchitektur vervollständigen müssen.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Nadin Staupendahl

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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