03.07.2012
BGH, Urt. v. 27.10.2011 – I ZR 131/10 – „regierung-oberfranken.de“
Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin für Namensrechtsverletzung, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird.
Voraussetzung für die Störerhaftung ist die Verletzung von Prüfpflichten. Für die Phase der ursprünglichen automatisierten Registrierung seien solche der DENIC jedoch nicht zuzumuten. Prüfpflichten träfen die DENIC erst dann, wenn sie von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung hingewiesen werde. Allerdings habe die DENIC auch dann nur eingeschränkte Prüfpflichten zu erfüllen. Sie sei lediglich gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen könne, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletze. Dies sei immer dann der Fall, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliege oder wenn die Rechtsverletzung offenkundig sei.
Nach der Auffassung des BGH ist eine Namensrechtsverletzung dann offenkundig, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist. Bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen werde auch für einen Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, offenkundig, dass der Name allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zugeordnet sein könne.
Das OLG Stuttgart stellt zudem fest, dass Unterrichtsliteratur nicht in der Weise digital zugänglich gemacht werden darf, dass Studenten sie speichern und ausdrucken können.
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