28.06.2012

OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2012 – 4 U 171/11

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen eines Werkes, Werken geringen Umfangs sowie einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht u.a. an Hochschulen für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Nach Ansicht des OLG Stuttgart, ist bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „kleinen Teils eines Werkes“ eine am Einzelfall orientierte Sichtweise erforderlich, weil der „kleine Teil“ nicht nur zahlenmäßig bestimmt werden kann, sondern im Hinblick auf das konkrete Werk auch eine inhaltliche und wertende Aussage erforderlich ist, ob die Verletzung der geschützten Urheberinteressen hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten muss.
Zur Veranschaulichung im Unterricht diene die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, wenn dadurch der Lehrstoff verständlicher dargestellt sowie besser und leichter erfassbar werde. Die Zugänglichmachung dient jedoch nicht mehr der Veranschaulichung, wenn die Wiedergabe des Werkteils eine bloße Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsthemas darstellt.
Weiterhin verlangt das Erfordernis eines bestimmt abgegrenzten Teils von Unterrichtsteilnehmern einen Bezug zum konkreten Unterricht. Die Materialien dürfen nur denjenigen Unterrichtsteilnehmern online zugänglich gemacht werden, die der betreffenden Klasse angehören, das betreffende Fach belegen oder die betreffende Veranstaltung besuchen. Eine Beschränkung des Zugriffs auf die Teilnehmer der jeweiligen Unterrichtseinheit reicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmerkreis recht groß, weil sich der Lehrbetrieb einer Fernuniversität von dem einer normalen Universität mit Präsenzunterricht in Vorlesungen oder Seminaren unterscheidet.
 

 
 

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