Urheberrecht

Sobald Kunstwerke, Musikstücke oder literarische Werke eine gewisse schöpferische Höhe erreicht haben, wird daran ein Urheberrecht begründet. Dieses verleiht dem Schöpfer ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Werk, so dass nur er es vervielfältigen und verbreiten darf. Sobald ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, wird für den Urheber ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und  ggf. auf Schadensersatz begründet.
 
In den letzten Jahren sehen sich immer mehr Familien und Unternehmen dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in Musiktauschbörsen ausgesetzt. Im Zusammenhang mit Filesharing ist ein starker Zuwachs an Kanzleien zu verzeichnen, die auf die Abmahnwelle aufgesprungen sind. Schließlich stellt das Vorgehen gegen Tauschbörsennutzer eine lukrative Einnahmequelle für so manche Anwaltskanzlei dar.
 
Für den Fall, dass Sie sich einmal dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen, sollten Sie auf keinen Fall die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Es ist jedoch in der Regel sehr zu empfehlen, eine sog. modifizierte UE abzugeben. Oftmals kann man auch mit entsprechender Argumentation die von der Gegenseite vorgeschlagene Vergleichssumme herabsetzen oder eine Zahlung vollkommen abwenden. 
 

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