Sortenschutz
Der Sortenschutz bietet dem Züchter einer Pflanzenzüchtung das ausschließliche Recht, einem Dritten zu verbieten, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschl. Samen) der Sorte zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. Voraussetzung eines solchen Schutzes ist, dass die Pflanzensorte unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung ausgewiesen ist. Auf Grundlage des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) kann eine Pflanzensorte für den gewerblichen Vertrieb zugelassen werden.
Für einen deutschlandweiten Sortenschutz ist ein entsprechender Antrag auf Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) beim Bundessortenamt in Hannover zu stellen. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt mindestens 25 Jahre. Es kann jedoch auch ein gemeinschaftlicher Sortenschutz (CPVR) für die Europäische Union beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) in Angers, Frankreich erteilt werden. Allerdings beinhaltet der internationale Sortenschutz (UPOV-Abkommen), ausdrücklich die Möglichkeit, auch geschützte Sorten ohne Lizenzerteilung zur weiteren Züchtung verwenden zu dürfen. Dies kommt insbesondere mittelständischen Zucht-Betrieben zugute, die hierdurch zum Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau beitragen.
Wir beraten Sie hinsichtlich der Erlangung eines Sortenschutzes sowie dessen Durchsetzung gegenüber Verletzern oder wenn Sie selbst aus einem Sortenschutz in Anspruch genommen werden.
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