Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt regelmäßig neben der Adressfunktion auch eine das Unternehmen kennzeichnende Funktion zu. Damit wird die Domain markenmäßig genutzt, wodurch aus ihrer bloßen Verwendung ein Markenschutz entsteht, ohne dass sie gesondert registriert werden müsste.
Mit Urteil vom 14.05.2009 stellte der Bundesgerichtshof jedoch klar, dass die bloße Registrierung einer Domain und die Ankündigung eines Internetauftritts noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr darstellt, so dass hierdurch noch kein Markenschutz entsteht.
Aus diesem Grund sollte die Firmen-Homepage schnellstmöglich mit den entsprechenden Inhalten versehen und ins Netz gestellt werden, damit die dazugehörige Domain in den Genuss des Markenschutzes kommt. Zur Sicherheit und insbesondere in den Fällen, in denen zwischen Registrierung und Geschäftsaufnahme ein längerer Zeitraum liegt, sollte eine Anmeldung der unbenutzten Domain als Marke beim Patent- und Markenamt erfolgen.
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