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Öffentliche Verbreitung fremder Software im Internet  


Haftungsrisiken für Verletzer -  Verbesserter Schutz für Softwareunternehmen und freie  Programmierer

Beim Einstellen eines Computerprogramms in das Internet zum Download für jedermann bestehen strenge Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Prüfung, ob und in welchem Umfang der Rechteinhaber die öffentliche Verbreitung gestattet hat.
Nach Auffassung des BGH werden durch die Möglichkeit zum Download von Software im Internet die Verwertungsrechte der Hersteller hochgradig gefährdet. Deshalb muss derjenige, der Software für jedermann zum Download im Internet bereitstellt, sorgfältig überprüfen, ob der Rechteinhaber der Software damit einverstanden ist. Im Zweifelsfall muss die betreffende Person beim Hersteller entsprechende Erkundigungen einholen.
Damit erhöht der BGH in dieser Entscheidung die Sorgfaltsmaßstäbe für die öffentliche Verbreitung von Software im Internet, durch die in der Vergangenheit bereits zahlreiche Rechtsverletzungen und daraus resultierende Schäden verursacht wurden.
Dies führt dazu, dass im Falle einer Verletzung von Urheberrechten bereits dann ein Verschulden des Verletzers angenommen wird, wenn dieser nicht zur Sicherheit noch einmal ausdrücklich beim Hersteller Erkundigungen hinsichtlich der etwaigen Lizenzierung der Software eingeholt hat. Dementsprechend besteht für diese Personen ein hohes Haftungsrisiko.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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