Es ist immer häufiger zu beobachten, dass markenrechtliche Abmahn-Schreiben nicht nur von einem Rechtsanwalt, sondern zusätzlich auch noch von einem Patentanwalt unterzeichnet werden. Für dessen „Tätigwerden“ wird in der Abmahnung die Erstattung zusätzlicher Kosten gefordert.
Der BGH hat einen solchen Kostenerstattungsanspruch für hinzugezogene Patentanwälte abgelehnt, da dessen Einschaltung in der Regel gar nicht erforderlich ist. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Patentanwalt Aufgaben aus seinem typischen Arbeitsgebiet übernimmt, die technischen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfordern
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT