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BGH bestätigt seine Rechtssprechung zur Imitationswerbung 


BGH bestätigt seine Rechtssprechung zur Imitationswerbung

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass neben der expliziten Bezeichnung der beworbenen Ware oder Dienstleistung im Rahmen der Imitationswerbung auch eine implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung vom Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst sein kann.
Erforderlich ist dafür aber eine klare und deutliche Imitationsbehauptung, aus der – ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände – hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produktes eines Mitbewerbers beworben wird. Hierfür ist auf das präsente Wissen der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Als relevante Verkehrskreise kommen dabei nicht nur die Endverbraucher, sondern auch gewerbliche Wiederverkäufer, Zwischenhändler, usw. in Betracht.
Nicht ausreichend für einen Verstoß gegen das UWG ist es hingegen, wenn das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Wird die Verbindung zwischen dem Imitat oder der Nachahmung und dem Originalprodukt aufgrund außerhalb der Gesamtdarstellung der Werbung liegender Umstände hergestellt, die sich aus anderen Quellen ergeben, ermöglicht das zwar die Identifizierung des jeweiligen Imitats. Der Darstellung selbst fehlt aber die erforderliche deutliche Bezugnahme auf die nachgeahmten Markenprodukte.


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