Wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung permanent gefilmt wird, erfährt er dadurch eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Dieses ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bedeutet, dass jede Person selbst darüber entscheiden können soll, ob und inwieweit Filmaufnahmen von ihr gefertigt werden dürfen.
Je nach Intensität und Dauer der Videoüberwachung und dem damit verbundenen Überwachungs- und Anpassungsdruck kann die Verletzung derart stark sein, dass sie für den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber begründet.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT