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Keine Verbreiterhaftung eines Online-Buchhändlers für Bücher mit urheberrechtsverletzenden Inhalten  


Keine Verbreiterhaftung eines Online-Buchhändlers für Bücher mit urheberrechtsverletzenden Inhalten

Online-Buchhändler, die Bücher mit urheberrechtsverletzenden Inhalten verbreiten, haften mangels Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung weder als Täter noch als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Auch eine Störerhaftung scheidet aus, sofern das betroffene Buch umgehend aus dem Angebot genommen und nicht weiter verbreitet wird.
Der Online-Buchhändler ist daher im Falle einer Inanspruchnahme durch den Urheber wegen einer Urheberrechtsverletzung weder zur Abgabe der in der Regel geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung noch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.
Das LG Hamburg begründet dies damit, dass ein Buchhändler faktisch nicht in der Lage ist, rechtsverletzende Inhalte der Bücher zu erkennen. Durch die Vielzahl der heutzutage angebotenen Bücher fungiert er nur noch als technischer Verbreiter. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt und ist dem Buchhändler auch nicht zumutbar. Aus diesen Gründen scheidet auch eine Haftung als Teilnehmer aus.
Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer soll ausnahmsweise nur dann gegeben sein, wenn dieser von der konkreten Verletzung Kenntnis hatte oder Umstände vorlagen, aufgrund derer sich das Vorliegen einer Verletzung aufdrängen musste.
Auch eine Störerhaftung besteht nicht, da dem Online-Buchhändler keine aktiven Prüfpflichten obliegen. Die Grundsätze der Störerhaftung sollen erst dann zum tragen kommen, wenn der Buchhändler nicht unverzüglich nach Kenntnis der Rechtsverletzung das Buch aus seinem Angebot genommen hat.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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