Flughafenstraße 12 | 99092 Erfurt | 0361 / 789 298 65

Zulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem Internetforum  


Zulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem Internetforum

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch Dritte in einem Internetforum kann im Rahmen einer Meinungsäußerung gerechtfertigt sein.
Angesichts des eigenen unternehmerischen Interesse steht es einem in dem Bereithalten zum Abruf liegenden Verarbeiten der Angaben „für sich selbst“ durch die Forenbetreiber nicht entgegen, wenn die streitigen Daten von einem außenstehenden Dritten in das Forum eingestellt werden. Jedes Unternehmen soll für Verarbeitungstätigkeiten, die in seinem Tätigkeitsbereich stattfinden, die rechtliche Verantwortung erst dann verlieren, wenn es in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit mehr hat, auf den Verarbeitungsvorgang einzuwirken, etwa mangels Besitz des physischen Datenträgers.
Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Internetforen ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und diese Daten für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt werden. Es ist dabei zu beachten, dass das öffentliche Interesse an der Mitteilung personenbezogener Daten das Interesse des Betroffenen auf Schutz seiner Sozialsphäre überwiegen muss.
Nach dem OLG Hamburg liegt ein solches überwiegendes öffentliches Interesse vor, wenn der Anschein widerlegt werden soll, dass vermeintlich unterschiedliche Produkte unter verschiedenen Namen von scheinbar voneinander unabhängigen Unternehmen angeboten werden. Demgegenüber sei eine erhebliche Gefahr der Belästigung des Geschäftsführers nicht ersichtlich. Wer für Unternehmen tätig ist, die anbietend am Markt auftreten, müsse es hinnehmen, dass über ihn in identifizierbarer Weise berichtet wird, wenn der Gegenstand dieser Unternehmungen einer Kritik unterzogen wird.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes auch auf eine Datenverarbeitung einer außerhalb von EU oder EWR belegenen, verantwortlichen Stelle Anwendung finden. Es kommt nicht darauf an, ob die betreffende Stelle über im Inland belegene Speicher oder Datenleitungen verfügt. Eine inländische Verarbeitung liegt auch dann vor, wenn sich die Server ausnahmslos in den USA befinden, da das Übermitteln auch die Veröffentlichung in einem deutschen Onlineforum umfasst.


Anwälte

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT