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Haftung des Hostproviders für beanstandete Blogeinträge 


Haftung des Hostproviders für beanstandete Blogeinträge BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10

Den Hostprovider treffen hinsichtlich beanstandeter Blogeinträge nur eingeschränkte Prüfpflichten, da er den Eintrag weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht, sondern allein die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat. Weist ein Betroffener den Hostprovider nun auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, beanstandete Einträge zu löschen und zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines Privatlebens und dem Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Ein Tätigwerden des Hostproviders ist aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne einhergehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder liegt der erforderliche Nachweis nicht vor, dann ist für den Provider eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergeben sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Nachweisen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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