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Die Kanzlei rechTEC Rechtsanwälte erstreitet für Ihre Mandantschaft ein Grundsatzurteil zur Abwehr von Abmahnkosten.  


Die Kanzlei rechTEC Rechtsanwälte erstreitet für Ihre Mandantschaft ein Grundsatzurteil zur Abwehr von Abmahnkosten. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.11.2011 – 11 U 36/11

Sofern im ersten anwaltlichen Schreiben noch nicht alle formalen  Voraussetzungen einer Abmahnung erfüllt sind, besteht zumeist weder für das erste Schreiben noch für ein nachfolgendes ausdrücklich als solches bezeichnetes Abmahnschreiben ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten.


Das OLG Frankfurt am Main hat durch ein - von der Kanzlei rechTEC Rechtsanwälte GbR erstrittenes - Grundsatzurteil dem Abmahnungswesen erneut einen Riegel vorgeschoben. Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob Rechtsanwaltskosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben geltend gemacht werden können, wenn diesem Abmahnschreiben bereits ein erstes Schreiben voranging, das mangels Klageandrohung noch nicht alle formalen Anforderungen an eine Abmahnung erfüllte.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzte nur dann Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, „soweit die Abmahnung berechtigt ist“. Berechtigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um den Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.
Im vorliegenden Fall hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass der Zweck der Abmahnung bereits durch das erste Schreiben der Klägerin erreicht wurde. In diesem Schreiben wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass die Publikation bestimmter Artikel auf ihrer Website gegen das Urheberrecht der Klägerin verstieß und dass sie nicht geneigt war, diesen Urheberrechtsverstoß hinzunehmen, sie jedoch bereit war, nach Auskunftserteilung und Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Lizenzvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen. Eine Wiederholung derselben Aufforderung durch ein zweites Anwaltsschreiben war daher objektiv nicht geboten, sodass die Klägerin keinen Aufwendungsersatz von der Beklagten für dieses Schreiben verlangen kann.
Weiterhin ist zu beachten, dass grundsätzlich nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geeignet ist, die durch einen bereits erfolgten Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen, so dass ein Gläubiger nach Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung den Schuldner weiterhin auf Abgabe einer strafbewehrten Erklärung in Anspruch nehmen kann.
Allerdings kann dann, wenn ein Schuldner nur eine einfache Unterlassungserklärung abgegeben hat und der Gläubiger sich mit dieser einverstanden erklärt hat, zwischen den Parteien ein Erlassvertrag zustande gekommen, der zu einem Verzicht des Gläubigers auf weitergehende Ansprüche führt.


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