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Haftung des Videoportalbetreibers für fremden Inhalt 


Ein Videoportalbetreiber ist nicht für von Dritten eingestellten rechtswidrigen Inhalt haftbar, wenn er diesen von eigenem Inhalt trennt und ein ausreichendes und funktionierendes „Notice and take down“-Verfahren bereit hält
Eine Haftung des Portalbetreibers (als Täter oder Teilnehmer) für fremden Inhalt scheidet aus, wenn der Nutzer klar erkennen kann, welcher Inhalt von Dritten und welcher von den Betreibern eingestellt wurde. Eine Haftung erfolgt dann nur für den eigenen (von den Portalbetreibern) angebotenen Inhalt. Auch eine Haftung als Täter nach den Grundsätzen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist bei absoluten Urheberrechten nicht in Betracht zu ziehen.
Im Bereich der Störerhaftung genügen Videoportalbetreiber ihren Prüfpflichten, wenn sie dafür Sorge tragen, dass eindeutig rechtswidrige Inhalte nach Meldung unverzüglich beseitigt werden können. Die Betreiber trifft indes keine generelle proaktive Prüfpflicht. Wenn ein Portal über ein funktionierendes „ Notice and take down“-Verfahren verfügt und der fragliche Inhalt nach der Mitteilung unverzüglich entfernt wird, kommt der Betreiber seinen Prüfpflichten ausreichend nach.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT