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Keine Berechtigung zur Benutzung eingetragener Marken, wenn das Verletzerzeichen lediglich die drucktechnische Aufmachung der Verpackung eines Artikels wiedergibt  


Wird die bildliche Verpackungsgestaltung eines Artikels mit einem Schlagwort beschrieben und ist dieses Schlagwort markenrechtlich geschützt, liegt in aller Regel eine markenmäßige Benutzung vor, die einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers begründet.
Eine markenmäßige Benutzung kann durch den Inhaber einer Marke nicht untersagt werden, wenn lediglich ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung benutzt. Die Voraussetzungen hierfür sind eng auszulegen und rechtfertigen die Markenverletzung nur dann, wenn damit Merkmale oder Eigenschaften der Ware selbst beschrieben werden.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg soll durch die reine Beschreibung des Verpackungsbildes ein solches Freihaltebedürfnis jedenfalls nicht begründet werden. Es soll nicht möglich sein, allein durch die gestalterische Aufmachung einer Verpackung die freie Benutzung eines als Wortmarke geschützten Zeichens zu erreichen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass durch die Wahl der Verpackungsgestaltung der Schutz der eingetragenen Wortmarke ausgehöhlt wird.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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