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Rechtsanwalt Scheffler muss Hilfe suchende Abgemahnte in Filesharing-Fällen vor der Erstberatung über die Möglichkeit von Beratungshilfe aufklären 


Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Scheffler verfügt über einen zweifelhaften Ruf. Sie ist dafür bekannt, bei gewöhnlichen Filesharing-Fällen Schutzschriften zu hinterlegen und hierdurch Gebühren auszulösen, die dann der Hilfe suchende Abgemahnte zu tragen hat und die in der Regel weit über denjenigen Forderungen der abmahnenden Seite liegen.
Im Internet wirbt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Scheffler mit einer Art Notrufnummer für Abgemahnte, wobei im ersten Moment nicht ersichtlich ist, wer sich hinter dieser Telefonnummer verbirgt. Ruft man nun bei der Nummer an, meldet sich eine Sekretärin der Kanzlei Dr. Scheffler und bittet um die Übersendung des Abmahnschreibens. Nachdem dies geschehen ist, erhält der Abgemahnte per E-Mail ein standardisiertes „Beratungsschreiben“ zur Filesharing-Problematik und wird gebeten die anliegenden Mandatsunterlagen auszufüllen und unterschrieben zurück zu senden. Wird die Mandatserteilung verweigert, macht die Kanzlei Dr. Scheffler immerhin Erstberatungsgebühren von bis zu 226,00 EUR geltend.
Das AG Erfurt hat nun in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Scheffler vor der Erstberatung verpflichtet ist, den um Hilfe ersuchenden Abgemahnten, über die Möglichkeit von Beratungshilfe aufzuklären. Die gewählte Form der Mandatswerbung, das Auftreten im Internet und die Annahme von schriftlichen Mandaten über die Sekretärin, ohne dass im Vorfeld der anwaltlichen Beratung überhaupt ein Gespräch mit den Rechtsanwälten selber stattgefunden hat, begründen erhöhte Anforderungen an diese Aufklärungspflicht.
Diesen Anforderungen wird die Kanzlei Dr. Scheffler nicht gerecht. Für den Recht suchenden Bürger muss in irgendeiner Weise erkennbar sein, bevor der Gebühren auslösende Tatbestand durch den Rechtsanwalt erfüllt wird, dass es überhaupt die Möglichkeit von Beratungshilfe gibt und für wen und für welche Personengruppen diese Beratungshilfe gedacht ist. Eine solche Aufklärung erfolgte nicht. Daher war lediglich der Beratungshilfe-Eigenanteil in Höhe von 10,00 EUR zu zahlen. Auch entschied das AG Erfurt, dass die Gegenseite die gesamten Prozesskosten zu tragen hat.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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