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Zulässiger Aufnahmedienst für Webcasting  


Ein nach Musikstücken suchender intelligenter Aufnahmedienst für Internetradio kann nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig sein.
Die Vervielfältigung von Musikstücken ist nämlich dann zulässig, wenn Nutzer Privatkopien herstellen. Maßgeblich ist dabei allein eine technische Betrachtung, wonach Hersteller der Vervielfältigung derjenige ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt unabhängig davon, ob er sich Hilfsmittel Dritter bedient. Demnach liegt keine Herstellereigenschaft des Dienstleisters vor, wenn der Nutzer den Anstoß (z.B. durch Tastendruck oder Mausklick) zur vollautomatischen Fertigung der Kopien gibt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn die Nutzer lediglich abstrakt ein Musikstück auswählen und die konkrete Kopiervorlage durch die Software des Dienstleisters bestimmt wird. Die Herstellung der Kopie erfolgt hier durch einen vollautomatisierten Kopiervorgang, der auf Veranlassung des Nutzers und ohne Eingriff des Dienstleisters abläuft.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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