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Kein unlauterer Einsatz des Like-Buttons  


Lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen der Nutzung des Like-Buttons von Facebook können nicht auf die Vorschriften des Telemediengesetzes gestützt werden, weil Datenschutzbestimmungen keine Marktverhaltensvorschriften i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind.
Die verletzte lauterkeitsrechtliche Norm muss jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz dem Persönlichkeitsschutz und sind somit keine Markverhaltensregeln. Ebenfalls irrelevant ist, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut einzustufen ist.
Datenschutzrechtliche Regelungen stellen aber dann Marktverhaltensregelungen dar, wenn es nicht um die bloße betriebsinterne Verarbeitung geht, sonder die Nutzung von Daten als eigenständiges Wirtschaftsgut zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Hierzu gehört z.B. die Datenübermittlung nach gezieltem Ausspähen von Kaufgewohnheiten.
Neben möglichen lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen müssen sich Unternehmen und Online-Anbieter im Klaren darüber sein, dass Verstöße gegen das Telemediengesetz mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld belegt werden können, wenn bereits fahrlässig keine ausreichende Datenschutzerklärung abgegeben, Daten unzureichend gegen eine Kenntnisnahme durch Dritte gesichert, unzulässige Daten erhoben oder Nutzungsprofile nicht pseudonymisiert wurden. Der betroffene Nutzer kann zudem die Unterlassung der Verletzung verlangen.

 


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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