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Veröffentlichung kontextbezogener Fotos Prominenter beim Besuch einer Vernissage BGH, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 5/10 


Veröffentlichung kontextbezogener Fotos Prominenter beim Besuch einer Vernissage

Eine Bildveröffentlichung ist stets zulässig, wenn es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt und durch deren Verbreitung keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden.
Der BGH vertritt nun die Auffassung, dass der Begriff der Zeitgeschichte dabei zugunsten der Pressefreiheit in einem weiteren Sinne zu verstehen sei und auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen sowie die Abbildung von Personen, umfasse. Für die Interessenabwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten einerseits und den Rechten der Presse andererseits sei von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichen Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllten und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitrügen, oder ob lediglich die Neugier der Leser an privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt werde.
Nach diesen Grundsätzen lag hier ein Bildnis der Zeitgeschichte vor. Demzufolge war im konkreten Fall die Veröffentlichung kontextbezogener Fotos der Prominenten in einem Bericht über das Londoner Nachtleben der sog. „Young Society“, in dem u.a. über ihren Besuch einer Vernissage anlässlich einer Ausstellungseröffnung berichtet wurde, aufgrund der Bezugnahme auf die journalistische Tätigkeit der Betroffenen als unterhaltender Beitrag über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann, zulässig.


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