Erfinderische Tätigkeit im Bereich von technischen Standards
Eine erfinderische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn zur Lösung des Problems in einem technischen Standard auf einen Lösungsansatz zurückgegriffen wird, der ebenfalls im technischen Standard angelegt ist. Dies folgt daraus, dass ein Fachmann zunächst im Standard nach Hinweisen für eine Lösung suchen wird. Dies habe nämlich den Vorteil, nur geringfügige Änderungen anbringen zu müssen. Ebenso spreche es nicht gegen das Naheliegen einer Lösung, wenn verschiedene Lösungen im Standard angelegt waren. Kann ein Fachmann dem Standard verschiedene Lösungen entnehmen, dann habe jede dieser Lösungen auch nahe gelegen, wenn nicht zusätzliche Hinweise auf das Gegenteil hindeuten.
Das Vorliegen einer Erfindung ist daher im Bereich von technischen Standards nur dann anzunehmen, wenn die Lösung erheblich von Lösungsansätzen, die im Standard angelegt sind, abweicht. Bewegt sich die die Erfindung dagegen innerhalb der Lösungsansätze des Standards, ist zu ermitteln, ob gerade die konkrete Lösung besondere Vorteile bietet. Ein weiterer Grund, der für eine erfinderische Tätigkeit spricht, liegt dann vor, wenn technische Vorurteile überwunden werden.
Anwälte
Dr. JUR. Nadin Staupendahl
Fachanwältin für IT Recht
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
Tim Staupendahl
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT