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Abmahnung wegen der Verwendung des „Star of Life“ im Rettungsdienst, Krankentransport oder Pflegedienst  


Derzeit mahnt eine Münchener Rechtsanwaltskanzlei im Namen des BKS´ - Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz e. V. verschiedene Unternehmen aus den Bereichen des Gesundheitswesens ab, die den sogenannten „Star of Life“ zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwenden.

Bei dem Symbol des „Star of Life“ handelt es sich jedoch um keine Innovation des BKS´. Vielmehr wurde dieses Symbol bereits 1973 von Leo R. Schwartz für die US-amerikanische National Highway Traffic Safety Administration entwickelt, deren Rettungsdienstabteilung Herr Schwartz damals leitete. Mittlerweile wird der „Star of Life“ international als Kennzeichen des Rettungsdienstes verwandt und ist auch weltweit als ein entsprechendes Symbol bekannt. Trotz dieser Situation ist es dem BKS Anfang der 90er Jahre gelungen, dieses allgemein bekannte Zeichen für sich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marken unter den Registernummern 2032229 und 2103438 eintragen zu lassen.

Wegen angeblicher Verletzung seiner Markenrechte nimmt der BKS nunmehr Unternehmen, die dieses Symbol verwenden, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Mit dem Abmahnschreiben wird das betroffene Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten aufgefordert. Erst mit einem weiteren Schreiben, wenn das betroffene Unternehmen schon von der Erledigung der rechtlichen Auseinandersetzung ausgeht, machen die Bevollmächtigten im Namen des BKS´ einen Auskunfts- und Schadensersatz geltend. Hierbei wird das betroffenen Unternehmen zur Erklärung aufgefordert, seit wann der „Star of Life“ verwendet worden ist und welche Umsätze seitdem erzielt worden sind.

Wir können Betroffenen nur raten, nicht ohne rechtlichen Beistand auf eine solche Abmahnung zu reagieren. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte genau geprüft werden, ob hierfür die Voraussetzungen auch erfüllt sind. Zudem ist die beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unserer Ansicht nach als Schuldanerkenntnis zu werten, welches mehrere Eingeständnisse enthält, zu denen sich ein Abgemahnter nicht oder zumindest nicht in dem Umfang verpflichten sollte. Insbesondere anstelle der geforderten Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte eine unbezifferte Vertragsstrafe gewählt werden, deren Höhe gegebenenfalls auf Angemessenheit hin gerichtlich überprüft werden kann.
Darüber hinaus vertreten wir die Auffassung, dass schon die Eintragungen des „Star of Life“ als Marken nicht hätte erfolgen dürfen, da dem Kennzeichen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen steht. Hiernach sind von einer Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen üblich geworden sind. Nicht nur in den Staaten außerhalb des Geltungsbereichs der Marken, sondern auch im Inland wird der „Star of Life“ als ein allgemeines Symbol für das Rettungswesen verstanden. Dass es zugunsten des BKS als Marke eingetragen ist, ist nicht nur in den Verkehrskreisen überwiegend unbekannt, sondern stößt auch auf allgemeines Unverständnis. Aus diesem Grund ist nach unserem Dafürhalten die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der mangelnden Schutzfähigkeit des „Star of Life“ rechtsmissbräuchlich.
Auf jeden Fall sollte jedoch die von den Rechtsanwälten Finck Althaus Sigl & Partner gesetzte Frist zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche ernst genommen werden. Sofern die Frist nämlich ohne eine angemessene Reaktion unberücksichtigt bleibt, besteht zu Lasten der Abgemahnten die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens, welches höhere Kosten verursachen kann.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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