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Haftung von "YouTube" für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos 


LG Hamburg, Urt. v. 20.04.2012 – 310 O 461/10

Der Betreiber der Videoplattform „YouTube“ haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen. Der Betreiber habe weder die urheberrechtsverletzenden Videos selbst hochgeladen noch sich deren Inhalt zu eigen gemacht. Ob ein Zueigenmachen vorliegt,  sei aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Kriterien hierfür seien insbesondere die redaktionelle Kontrolle und die wirtschaftliche Zuordnung der Videos. Das Landgericht Hamburg stellt hierzu im Ergebnis fest, dass mangels inhaltlicher Prüfung der Videos vor deren Freischaltung keine redaktionelle Kontrolle durch „YouTube“ erfolge. Auch könne trotz der von „YouTube“ erzielten Werbeeinnahmen nicht von einer „wirtschaftliche Vereinnahmung“ der Videos gesprochen werden.
Nach Auffassung des LG Hamburg haftet der Betreiber der Videoplattform „YouTube“ aber als Störer für die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer. Durch den Betrieb der Videoplattform habe die Plattform einen ursächlichen Beitrag für die Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags treffen „YouTube“ Verhaltens- und Kontrollpflichten. Zwar dürfen dem Betreiber einer Videoplattform keine Verpflichtungen auferlegt werden, die seine grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Ab Kenntniserlangung von konkreten Rechtsverletzungen hat der Betreiber aber die entsprechenden Videos unverzüglich zu sperren und Vorsorge bezüglich künftiger Uploads zu treffen. Durch den Einsatz einer Software sind nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthalten. Hierfür muss der Betreiber von „YouTube“ das eigene Content-ID-Programm sowie eine ergänzende Wortfiltersoftware einsetzen. Eine Kontrollpflicht hinsichtlich des gesamten vorhandenen Datenbestands besteht hingegen nicht.


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