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Keine Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartner 


OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11

Das OLG Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von seinem Ehepartner begangen wurden.
Hierzu hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung des Anschlussinhabers auslösen soll. Eine Haftung des Anschlussinhabers könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dieser Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt. Die Haftung des Anschlussinhabers setzt nämlich neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Rechtsverletzung des Ehepartners voraus. Dieser Vorsatz muss sich auf eine ganz bestimmte Rechtsverletzung richten. Denn selbst wenn der Anschlussinhaber allgemein gewusst und gebilligt hat, dass der Ehepartner den Internetzugang zur Teilnahme an Tauschbörsen nutzt, ergibt sich daraus noch nicht, dass dieser von einer konkret in Rede stehenden Rechtsverletzung Kenntnis hatte.
Daneben vertritt das Gericht die Auffassung, dass eine Haftung auch nicht durch die Verletzung einer Aufsichtspflicht begründet werden könne. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitbenutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht besteht aber nicht im Verhältnis zwischen beiden Ehepartnern.


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