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Auskunftsanspruch auf Benennung des Urhebers einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung 


Das OLG Dresden hat (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2011 - I-3 U 196/10) entschieden, dass auch gegen den Blogbetreiber ein Auskunftsanspruch auf Benennung des Urhebers einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung gerichtet werden kann.
Als Anspruchsgrundlage kommt der allgemeine bürgerlich-rechtliche Auskunftsanspruch in Betracht, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar ist. Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll.
Eine für den Anspruch erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt dann aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei Verletzung von Prüfpflichten, der allgemeinen Störerhaftung.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.


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