Flughafenstraße 12 | 99092 Erfurt | 0361 / 789 298 65

Erschöpfung bei einer heruntergeladenen Programmkopie 


Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Softwarehersteller dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann. Das ausschließliche Recht auf Verbreitung einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms erschöpft sich bereits dann, wenn der Inhaber des Urheberrechts gegen Zahlung eines Entgelts ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Dabei kommt es für die Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht darauf an, ob der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet oder sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Die Vorgänge seien wirtschaftlich gesehen vergleichbar. Die Online-Übertragung entspricht funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers. Zudem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung.
Weiterhin weißt der EuGH darauf hin, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Allerdings berechtigt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu, die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen. Auch muss der Ersterwerber, der eine körperliche oder nichtkörperliche Programmkopie weiterverkauft, an der das Recht des Urheberrechtsinhabers auf Verbreitung erschöpft ist, zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar machen, um nicht das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung des Computerprogramms zu verletzen.
Der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz kann sich somit auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berufen. Sie sind als rechtmäßige Erwerber der Programmkopie anzusehen und dürfen vom Vervielfältigungsrecht an der Software Gebrauch machen.


Anwälte

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT