Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist dann verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos nach dessen Ausscheiden weiter auf seiner Homepage vorhält. Der betreffende Arbeitnehmer kann die Löschung der entsprechenden Inhalte verlangen.
Die Veröffentlichung von persönlichen Daten und Fotos greift nach Ende des Arbeitsverhältnisses in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Den persönlichen Daten und Fotos kann ein werbenden Charakter zugeschrieben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Fotos und Texte die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers hervorgehoben wird. Dadurch entsteht der unzutreffende Eindruck, dass der Arbeitnehmer nach wie vor beim ehemaligen Arbeitgeber angestellt ist. Dies kann auch zu Wettbewerbsnachteilen des Arbeitnehmers in seiner beruflichen Position führen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn potentielle Kunden oder Mandanten auf die Homepage des ehemaligen Arbeitgebers verwiesen werden. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten des Arbeitnehmers nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT