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Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten eines Telefonanschlussinhabers 


Die im Telekommunikationsgesetz ausgestaltete Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten erstreckt sich auch auf die Anbieter telekommunikationsgestützter Dienste und dabei insbesondere auch auf die Anbieter von Premium-Diensten (sogenannte Mehrwertdienste). Diensteanbieter ist dabei jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Telekommunikationsdienste sind in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Hierunter fallen die Premium-Dienste jedoch nicht, da sie nicht die Signalübertragung als solche zum Gegenstand haben. Vielmehr sind sie auf eine Leistung gerichtet, die über den Telekommunikationsdienst hinaus erbracht wird. Gleichwohl sind die Anbieter von Premium-Diensten nach Systematik und Zweck des Telekommunikationsgesetzes befugt, Verkehrsdaten nach Maßgabe der in ihm enthaltenen Regelungen zu verwenden.
Zwischen dem Anbieter eines Premium-Dienstes und dem Anschlussnutzer kommt regelmäßig durch die Anwahl der entsprechenden, meist mit der Ziffernfolge 0900 beginnenden Rufnummer ein Vertrag zustande, der neben das mit dem Teilnehmernetzbetreiber bestehende Rechtsverhältnis tritt. Das Telekommunikationsgesetz geht davon aus, dass aufgrund eines solchen Vertrags - die Beachtung der insoweit bestehenden Verbraucherschutzbestimmungen  vorausgesetzt - ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Premium-Dienste verlangt werden kann. Zu dessen Ermittlung und Abrechnung ist der Anbieter der Premium-Dienste gleichermaßen auf die Verkehrsdaten angewiesen. Bleibt die Berechnung des Premium-Dienstes über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ohne Erfolg oder unterbleibt diese von vornherein, benötigt der Premium-Diensteanbieter die Verkehrsdaten der Verbindung, durch die seine Leistung in Anspruch genommen wurde, um das ihm zustehende Entgelt ermitteln und gegenüber dem Anschlussinhaber abrechnen zu können. Insbesondere ist er auf die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie gegebenenfalls die übermittelten Datenmengen und ferner die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsempfängers angewiesen.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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