Der BGH hat der dem EuGH drei Rechtsfragen zu elektronischen Leseplätzen in einer Universitätsbibliothek vorgelegt. Dem anhängigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Verlag die Technische Universität Darmstadt auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die TU Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen die Nutzer die Möglichkeit haben, bestimmte Werke auf Papier auszudrucken oder auf einen USB-Stick abzuspeichern.
Der klagende Verlag ist nunmehr der Ansicht, dass diese Art der Nutzungsmöglichkeit nicht von der Privilegierung des § 52b UrhG gedeckt sei, nach welcher die öffentliche Zugänglichkeit von urheberrechtlich geschützten Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken zulässig ist, sofern dies nicht wirtschaftlichen Zwecken dient und ausschließlich an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien erfolgt.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt wurde dem klagenden Verlag insoweit recht gegeben, als dass das Ausdrucken und Abspeichern von digitalisierten Werken unzulässig sei. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Auffassung, dass durch die Vervielfältigungsmöglichkeit der normale Verkauf der Bücher übermäßig beeinträchtigt werde.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt, da diese Richtlinie möglicherweise den Regelungen des § 52b UrhG entgegen stehen könnten. Unter anderem soll der EuGH darüber befinden, ob es den Bibliotheksnutzern ermöglicht werden darf, an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
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