Das Sozialgericht Berlin stellt in dem vorliegenden Beschluss fest, dass es nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der freien Entscheidung des Beziehers von Arbeitslosengeld II obliegt anlässlich eine Vorstellungsgesprächs in einem Unternehmen seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung zu erteilen. Wünscht der Bewerber den ihm vorgelegten Personalfragebogen angesichts der darin geforderten ausdrücklichen Zustimmung zur Speicherung personenbezogener Daten nicht vor Ort auszufüllen und unterzeichnen zu wollen, sondern vielmehr den Fragebogen mitzunehmen, um ihn in Ruhe zu lesen und zu prüfen sowie gegebenenfalls anwaltliche Hilfe zu Rat zu ziehen, begründet dies kein nach dem Sozialgesetzbuch II zu belegendes sanktionswürdiges Verhalten.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT