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Haftung des Betreibers eines Informationsportals für RSS-Feeds 


Haftung des Betreibers eines Informationsportals für RSS-Feeds

BGH, Urt. 27.03.2012 – VI ZR 144/11

Urheberrecht Erfurt

Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien über RSS-Feeds ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
Eine Haftung des Betreibers eines Informationsportals für RSS-Feeds kann dann gegeben sein, wenn er die Meldung selbst verfasst oder sie sich zu eigen gemacht hat. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Von einem Zu-Eigen-Machen könne jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn es an einer redaktionellen Kontrolle fehle. Dies sei der Fall, wenn Meldungen automatisiert im Rahmen eines Abonnementvertrages zwischen dem Betreiber des Informationsportals und dem Dritten ungeprüft übernommen würden. Einem Zu-Eigen-Machen stünde auch ein Hinweis auf der Website des Portalbetreibers entgegen, der deutlich auf die Originalseite hinweist, wodurch der Leser klar erkennen könne, dass es sich um eine fremde Nachricht handele.
Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, so hat dieser den in Rede stehenden RSS-Feed zu entfernen. Daneben kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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