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Schriftform bei Mängelbeseitigungsverlangen nach der VOB/B 


Schriftform bei Mängelbeseitigungsverlangen nach der VOB/B

OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2012 – 4 U 269/11


Das OLG Frankfurt stellt in seinem Beschluss fest, dass ein Mängelbeseitigungsverlangen nach der VOB/B per E-Mail nur dann der erforderlichen Schriftform genügt, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Nach der VOB/B hat nur ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen verjährungsverlängernde Wirkung. Für dieses Schriftformerfordernis gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.  Durch die Vereinbarung der VOB/B werden die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches insbesondere die Regelungen über die Rechtsgeschäfte nicht abbedungen. Die VOB/B baut vielmehr auf der Grundlage der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf und ändert bzw. ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien. Die Schriftform des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Diese Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die elektronische Form bedarf  jedoch einer qualifizierten elektronischen Signatur.


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