Flughafenstraße 12 | 99092 Erfurt | 0361 / 789 298 65

Keine Störerhaftung bei abgeschaltetem Router 


Keine Störerhaftung bei abgeschaltetem Router

LG Köln, Urteil vom 24.10.2012 – 28 O 391/11

Urheberrecht Erfurt

Kann der Anschlussinhaber glaubhaft darlegen, seinen Router regelmäßig abzuschalten, so wird er trotz Zuteilung einer IP-Adresse durch den Accessprovider von seiner Störerhaftung befreit. So entschied das Landgericht Köln in seinem aktuellen Urteil über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen illegalem Filesharing.

Auch bei eindeutiger Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des vermeintlichen Täters, könne die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers allein durch die Tatsache, dass in dessen Haushalt weitere Familienmitglieder wohnen, welche ebenso Zugriff auf den Internetzugang hätten, entkräftet werden. Zwar bestünde insoweit die Möglichkeit der Verletzung eventuell bestehender Prüf- und Kontrollpflichten gegenüber den weiteren Familienmitgliedern – darüber sei jedoch nicht zu entscheiden, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass sämtliche Personen, zum fraglichen Zeitpunkt nicht anwesend waren.

Grundsätzlich erfordert die Teilnahme an Filesharing-Programmen keine körperliche Anwesenheit, doch zumindest bei einer mehrtägigen Urlaubsabwesenheit sei die Nutzung einer Tauschbörse fernliegend. Letztlich kann der Anschlussinhaber auch nicht aufgrund fehlender Sicherungsvorkehrungen gegen den Zugriff Unbefugter in Anspruch genommen werden, sofern der Router zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich vom Stromnetz getrennt worden sei und eine Verbindung über diesen somit nicht möglich war.


Anwälte

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT