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„Double-Opt-in“ - Ungenehmigte Zusendung von Online-Newslettern ist unzulässig 


„Double-Opt-in“ - Ungenehmigte Zusendung von Online-Newslettern ist unzulässig

OLG München, Urteil vom 27.09.2012 – 29 U 1682/12

Wettbewerbsrecht Erfurt


Mit seinem Urteil vom 27.09.2012 hat sich das Oberlandesgericht München gegen den wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung gewandt und ordnet auch eine E-Mail-Nachricht, mit welcher zur Bestellbestätigung im Double-Opt-in-Verfahren aufgefordert wird, unter den Begriff der Werbung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb(UWG) ein.
Anlass zu der Entscheidung gab das Angebot eines kostenlosen Newsletters auf einer Internetseite eines Unternehmens. Hierbei wurden im Zuge der Online-Anmeldung zwei E-Mails an die Interessenten verschickt. Die erste E-Mail enthielt einen Bestätigungslink; das Anklicken dieses Links bedeutete gleichzeitig die Einwilligung für die Zusendung elektronischer Werbung in Form des angebotenen Newsletters. Die zweite Nachricht wiederum bestätigte die Aufnahme in den Verteiler für den Newsletter. Hiergegen wendete sich ein beworbenes Unternehmen.
Angriffsfläche bietet hier jedoch nur die erste E-Mail, welche einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, da sie als Werbung im Sinne des UWG zu verstehen ist. Laut dem OLG fördere diese die gewerbliche Tätigkeit des Werbenden unmittelbar; die Einwilligung in deren Erhalt ist dabei regelmäßig nicht nachweislich dokumentiert. Derartige Eingriffe müssen sich grundsätzlich gegen den Betrieb als solches richten und ihm obliegende Rechte oder Rechtsgüter verletzen. Werden einem Betrieb unverlangt Werbe-E-Mails zugesandt, so wird durch das nötige Sichten und Aussortieren regelmäßig zusätzlicher Arbeitsaufwand nötig und der Betriebsablauf gestört. Auch das Anfallen zusätzlicher Kosten ist nicht auszuschließen. Eine Vielzahl unerbetener E-Mails sowie die Notwendigkeit, dass der Empfänger dem Erhalt weiterer E-Mails ausdrücklich widersprechen muss, verleihen dem einen unzumutbaren Charakter.
Die zweite Nachricht sei hingegen nicht zu beanstanden, da diese nur dann zugesandt wird, wenn der entsprechende Link in der ersten Nachricht geklickt wurde und somit nur Folge eigenen Handelns ist.
Folglich ist das Versenden von Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig und der Empfänger kann einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend machen.
Inwieweit eine neutral gehaltene erste E-Mail, ohne werbemäßigen Inhalt, tatsächlich als Werbung zu betrachten ist, bleibt abzuwarten – der BGH wird bezüglich dieser Problematik wohl in naher Zukunft zu entscheiden haben.


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