OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2012 – Kart W 2/12
Mit seinem Beschluss vom 11.09.2012 hat das OLG Brandenburg über die Auskunftsverpflichtung eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes gegenüber der Landeskartellbehörde entschieden.
Grundsätzlich ist das Leistungsverhältnis des Wasser- und Abwasserzweckverbandes, als Wasserversorger, gegenüber seinen Abnehmern zwar öffentlich-rechtlich, doch ist der Betroffene selbst auch ein Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Eine Auskunftsverfügung der Landeskartellbehörde ist somit rechtmäßig. Auch die Übertragung der betriebsführenden Aufgaben, an einen externen Dienstleister, soll den Wasser- und Abwasserzweckverband nicht von seiner Auskunftsverpflichtung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse entbinden. Sofern einige der geforderten Daten in dem Unternehmen des Betroffenen nicht in abrufbereiter Form zur Verfügung stehen, so ist er verpflichtet, diese Daten noch zu ermitteln und sie in einer für das Auskunftsersuchen geeigneten Form zu präsentieren. Ein gewisser Aufwand ist dabei von dem Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, solange es sich um betriebsinterne wirtschaftliche Verhältnisse handeln, die lediglich sein eigenes Geschäftsmodell betreffen.
Soweit die abgeforderten Daten einem Vergleich verschiedener Netzbetreiber am Markt, zur Preiskontrolle, dienen sollen, so handelt es sich dabei um Betriebsinterna welche dem Geheimhaltungserfordernis unterliegen. Auf den diesbezüglichen Schutz hat der Betroffene somit einen unmittelbaren Anspruch. Folglich kann die Kartellbehörde eine Übersendung der Daten auch nur in einer den Schutz gewährenden Form, verlangen – die Zusendung im ungeschützten E-Mail-Verkehr scheidet damit jedenfalls aus.
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