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Anspruch auf Verzögerungsschaden bei ungerechtfertigtem Ausschluss eines Nutzers aus Mailingsliste 


Anspruch auf Verzögerungsschaden bei ungerechtfertigtem Ausschluss eines Nutzers aus Mailingsliste

Amtsgericht Hamburg-Mitte, Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11
Die Bewerbung einer Mailingliste auf einer Webseite ist als angebotene Leistung des Betreibers zu verstehen; meldet sich ein Nutzer an, so steht ihm diese Leistung zu und ihm ist der Zugang und die Teilnahme an der Mailingliste zu gewähren. Durch Angabe der Anmeldedaten kommt es zum Vertragsschluss zwischen Betreiber und künftigem Nutzer. Folglich unterliegt dieser auch den allgemeinen Vertragsregelungen. Eine Kündigung dieses Nutzungsvertrages bedarf somit eines wichtigen Grundes. Wichtiger Grund meint dabei den Verstoß gegen bestimmte Regeln, etwa die Angabe wahrheitswidriger Daten oder die Verwendung fremden Bild- und Textmaterials in einem veröffentlichten Beitrag.
Sieht sich der Nutzer einem scheinbar grundlosen Ausschluss aus der Mailingliste ausgesetzt, so kann er sich an den Betreiber wenden. Verweist dieser dabei auf die Endgültigkeit des Ausschlusses und dass es weiter keiner Diskussionen bedarf, so ist dies als endgültige Leistungsverweigerung zu sehen und auf Seiten des Nutzers entsteht ein Anspruch auf Verzögerungsschaden sofern der Ausschluss nicht gerechtfertigt war.


Anwälte

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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