EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – Rs. C-119/12
Dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist es gestattet, die seine angebotenen Dienste betreffenden Verkehrsdaten zur Einziehung seiner daraus resultierenden Forderungen an einen Zessionar weiterzuleiten. Dieser darf die Daten sodann auch verarbeiten, sofern er zum einen auf Weisung des Diensteanbieters handelt und zum anderen nur diejenigen Daten verarbeitet, welche für die Einziehung der in Rede stehenden Forderungen erforderlich sind.
So ist nach Beurteilung des EuGH Art. 6 Abs. 2 und 5 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Art. 6 Abs. 2 und 5 RL 2002/58/EG) auszulegen.
Diese erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Vermittlung von Verkehrsdaten zum Ziel eines Factorings. Entscheidend soll dabei vor allem der Zweck der Verarbeitung sein; diese sei insoweit zulässig, sofern sie zum Erreichen der Gebührenzahlung erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat sich sodann über die Einhaltung der entsprechenden Anweisungen zu überzeugen, die den rechtmäßigen Umgang mit den entsprechenden Daten durch den Auftragsdatenverarbeiter garantieren. Letztlich ist der Zessionar noch zur sofortigen und unwiederbringlichen Löschung der Daten nach Entfallen der Erforderlichkeit zu verpflichten.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT