BGH, Urteil vom 18.09.2012 – IV ZR 291/10
In seinem Urteil vom 18.09.2012 entschied der BGH zur der Frage der Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Erkrankung einer (namentlich genannten) Entertainerin.
Im konkreten Fall wurde in einer Berichterstattung über die der Öffentlichkeit bereits bekannte Erkrankung einer Schauspielerin und Entertainerin informiert und anlässlich dieser aktuellen Nachricht auch auf die schwere Erkrankung einer weiteren Prominenten hingewiesen. Berichtet wurde dabei jedoch nur über die bereits bekannten Fakten (Erkrankung und im Zuge dessen der Abbruch der laufenden Tournee, bis dahin kein erneuter Auftritt) – Spekulationen etwa über die Ursache der Erkrankung blieben gänzlich aus. Zwar sei hier ganz eindeutig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person verletzt, jedoch ist dies nur dann rechtswidrig, wenn nicht die schutzwürdigen Belange des Presseorgans überwiegen. Hierbei gibt der BGH klare Abgrenzungskriterien vor und es ist insbesondere zu achten auf: den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, den Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der Person, die Art der Informationserlangung und deren Wahrheitsgehalt, sowie Inhalt, Form und Auswirkungen der Informationsveröffentlichung. Unter diesen Aspekten ist sodann eine Abwägung des zu schützenden Rechtsguts der betroffenen Person gegen das öffentliche Informationsinteresse vorzunehmen.
Vorliegend handele es sich aufgrund der enormen Bekanntheit bei der Betroffenen um eine Person des öffentlichen Interesses welches sodann deren persönliches Schutzinteresse überwiegt.
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