OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 – 4 U 141/11
Die Umwerbung eines Produktes erweckt regelmäßig noch mehr Aufmerksamkeit, wenn Sie durch lobende Testergebnisse (etwa durch Stiftung Warentest) untermalt wird.
Gibt der für das Produkt werbende Händler jedoch die zugehörigen Fundstellen der Veröffentlichung der Testergebnisse nicht in ausreichend erkennbarer Druckgröße an, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Ist die Fundstelle nicht gut lesbar, steht dies also einem Fehlen der Fundstellenangabe gleich. Gut lesbar meint dabei, dass der Text ohne besondere Konzentration und Anstrengung durch den Leser erfasst werden kann. Dies ist bei einer Schriftgröße unter 6 Punkt regelmäßig - sofern keine anderen besonderen Hervorhebungen, etwa durch Wort- und Zeilenanordnung, Gliederung, Papier oder Farbe, vorgenommen wurden – nicht gegeben.
Indes setzt diese Beurteilung keine medizinisch hundertprozentige Sehfähigkeit beim Leser voraus.
Sind die entsprechenden Angaben jedoch auch von denjenigen Lesern nicht ohne weiteres zu erkennen, welche über eine „üblich durchschnittliche“ Sehkraft verfügen, so wird Ihnen regelmäßig nur das jeweilig gute Testergebnis in Erinnerung bleiben. Gerade dieser Umstand zeugt sodann von der Unlauterkeit der Werbung.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT