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Die „Apple“form 


Die „Apple“form

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Der enorme Bekanntheitsgrad der Marke Apple und insbesondere dessen unverkennbares Markenzeichen in Form eines angebissenen Apfels scheint selbst die Regelungen des Markengesetzes (MarkenG) zu überragen.
Diese Erfahrung musste nun auch die Inhaberin eines Eltern-Kind-Cafe´s mit dem Namen Apfelkind machen. Diese hatte ihre Marke, welche aus einem vereinfachten Apfel und einer darin abgebildeten Kinderkopfsilhouette besteht, mit einem breiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Anmeldung gebracht. Hiergegen wehrte sich die Firma Apple unter Hinweis der Bekanntheit des eigenen Logos, ungeachtet dessen, dass die jeweilig angebotenen Dienstleistungen nicht einmal ansatzweise dem gleichen Segment entsprechen.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG darf ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei dieser um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, nicht benutzt werden.
Obwohl vorliegend gerade keine Ähnlichkeit der Waren gegeben ist, scheint Apple mit dieser Vorgehensweise durchaus Erfolg zu haben und hat sich so in der Vergangenheit auch schon gegen den in der Werbung angepriesenen „eipott“ zur Wehr gesetzt.
Mit dem Vorschlag einer Abgrenzungsvereinbarung stieß man bei Apple bisher auf wenig Zustimmung.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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