BGH, Urteil vom 13.06.2012 – I ZR 228/10
Mit Urteil vom 13.06.2012 hat der BGH entschieden, dass ein Unternehmen, welches im Bereich Strom- und Erdgasversorgung tätig ist und die Bezeichnung „Stadtwerke“ in seinem Namen führt, den Eindruck erweckt, dass dieses Unternehmen jedenfalls mehrheitlich in kommunaler Hand ist. Der Verbraucher wird einem vermeintlich in öffentlicher Hand liegenden Unternehmen regelmäßig jedoch mehr Vertrauen entgegenbringen als er dies bei einem Privatunternehmen täte.
Den Begriff „Stadtwerke“ verbinde der durchschnittlich informierte Verbraucher regelmäßig mit einem kommunalen oder gemeindenahen Versorgungsbetrieb und setze folglich eine zumindest mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde voraus. Somit wird man hier von einem besonderen Maß an Verlässlichkeit, Seriosität und insbesondere auch einer ausreichenden Bonität ausgehen.
Entspricht dieser Umstand jedoch nicht der Tatsache, so ist darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verbrauchers zu sehen.
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