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Grundpreisangaben beim Pizza-Lieferservice 


Grundpreisangaben beim Pizza-Lieferservice

BGH, Urteil vom 28.06.2012 – I ZR 110/11
Mit Urteil vom 28.06.2012 hat der BGH über die Pflicht zur Grundpreisangabe bei Lieferdiensten entschieden.
Bietet ein Lieferserviceanbieter neben den durch ihn frisch zubereiteten Speisen (beispielsweise Pizza) auch noch andere bereits verpackte Waren an, etwa Bier, Wein, Eiscreme, so hat er die Preislisten so zu gestalten hat, das die jeweiligen Grundpreise dieser Produkte neben dem zu zahlenden Endpreis angegeben sind.
Da die vorgenannten Produkte in Fertigpackungen verkauft werden, unterfallen diese der Regelung des § 2 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) und die Angabe des Grundpreises stellt eine entsprechende Marktverhaltensregelung dar.
Insbesondere greift hier keine Ausnahme zu dieser Regelung durch den Zusammenhang mit der Lieferung von Speisen, welche noch frisch zubereitet werden müssen.  – sprich dem Zusammenhang mit einer Dienstleistung. Allein die Tatsache, dass der Lieferservice anbietet, dem Kunden die Waren ins Haus kommen zu lassen, stellt noch kein Angebot im Rahmen einer Dienstleistung dar. Die Transportdienstleistung ist hier sekundär zur Lieferdienstleistung Eine Ausnahmeregelung greife jedoch regelmäßig nur dann, wenn das Angebot von der Dienstleistung (Transport) und nicht von der Warenlieferung (Lieferung von Speisen und Getränken) geprägt werde.
Dies ist bei Bestellungen von Speisen über einen Lieferservice jedoch gerade nicht der Fall, da primäres Interesse des Kunden das Produkt selbst ist. Auch dass die Abgabe der angebotenen Fertigwaren zumeist von dem Erreichen eines Mindestbestellwertes abhängig gemacht wird, ändert an dieser Bewertung nichts.
Mithin besteht auch bei Lieferserviceanbietern die Pflicht zur Grundpreisangabe bei den von ihnen angebotenen Fertigprodukten.


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