OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az: 6 U 58/11
Mit Urteil vom 12.09.2012 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass ein bestehender Unterlassungsanspruch dazu berechtigt, vom jeweiligen Gegner die vollständige Löschung aller in Rede stehender Lichtbilder auf dem Server zu verlangen. Allein die Entfernung von Links reicht dabei jedoch nicht aus. Erfolgt keine umfassende Löschung, so sind die streitgegenständlichen Bilder weiterhin durch die direkte Eingabe der URL oder entsprechende Suchmaschinen abrufbar.
Auch ist es im Rahmen einer Unterlassungsverfügung, welche eine strafbewehrte Verpflichtung darstellt, durchaus zumutbar, dass der Betreffende sämtliche Server zu kontrollieren und somit sicherzustellen hat, dass sich darauf keinerlei verletzendes Bildmaterial mehr befindet.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT