LG Köln, Urteil vom 18.12.2012 – 33 O 803/11
Dem Schweizer Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli ist es ab sofort untersagt, ihren goldenen Schokoladenbären weiter zu verkaufen.
So entschied das Landgericht Köln auf Antrag von Haribo und bestätigte damit einen Verstoß gegen die von Haribo eingetragene Wortmarke „Goldbären“. Die Gestaltung des in Goldfolie eingewickelten Lindt-Teddybären ist insofern als Abbild dieses geschützten Wortes zu sehen. Dass Lindt selbst auf die Bezeichnung „Goldhase“ verzichte und das in Rede stehende Produkt als „Lindt-Teddy“ vermarkte, sei vorliegend nicht von Belang.
Die hier zu beurteilende Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung dürfte durchaus Potential haben, um schon bald dem BGH zur höchstrichterlichen Klärung dieser Streitfrage zugeführt zu werden.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
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