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Grenzen der Panoramafreiheit 


Grenzen der Panoramafreiheit

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2012 - & U 193/11
Grundsätzlich dürfen Werke eines Künstlers, welche sich an öffentlichen Wegen, Plätzen oder Straßen befinden, auch ohne Einwilligung des Urhebers fotografisch vervielfältigt werden, sofern es sich bei den Werken um bleibende Werke handelt.
Allerdings sind auch dieser sogenannten Panoramafreiheit Grenzen gesetzt. Dem Nutzer ist es nämlich nicht erlaubt, beliebige Änderungen an dem fotografierten Werk vorzunehmen. Vielmehr soll lediglich eine möglichst naturnahe Wiedergabe unter Heranziehung herkömmlicher fotografischer Gestaltungsmöglichkeiten, erlaubt sein. Darunter fallen etwa die Wahl des Bildausschnitts, Brennweite und Belichtungszeit, Helligkeits- Farb-, und Kontrastwertveränderungen.
Veränderungen der Fotografie im Nachhinein, insbesondere der Einsatz von Farbfiltern, Retuschen oder anderer Mittel der digitalen Bildbearbeitungen sind unzulässig.
Die Schaffung eines der Wirklichkeit vorspiegelnden Abbildes, welches in erheblichen Maße verfälscht ist, geht über die Grenzen der Normen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) hinaus und ist somit rechtswidrig.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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